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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Bar-Ilan Universität“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin; dort ist auch sein Gerichtsstand.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Studentenhilfe. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen des Vereins, wie zum Beispiel Lesungen israelischer und nicht-israelischer Professoren, die den Austausch zwischen dem deutschsprachigen und dem Raum der Europäischen Union und Israel fördern. Und durch die Weiterleitung von Geldmitteln und Sachwerten an die Bar-Ilan Universität zur Unterstützung der Studenten während ihres Studiums, wie zum Beispiel durch Vergabe von Stipendien an Studierende aus Israel und aus dem Ausland (insbesondere Studenten aus Deutschland), und zur Förderung ausgewählter Projekte an der Bar-Ilan Universität. Der Verein unterstützt den Aufbau und die Pflege von Kooperationen zwischen Institutionen und Personen aus Israel und dem deutschsprachigem Raum und der Europäischen Union.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Weder Mitglieder noch andere natürliche Personen erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vereinsmittel werden ausschließlich an die Bar-Ilan Universität weitergeleitet, die deren zweckentsprechende Verwendung und Verteilung übernimmt.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
     
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied oder den Verein, vertreten durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen des Ausschlusses zu äußern. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Ausschluss ist dem Mitglied begründet mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand befindet und diesen trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Beiträge, Umlagen oder Spenden müssen vom Verein nicht zurückerstattet werden.
     
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten, Handlungen zu unterlassen, die dem zuwiderlaufen und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Der Verein verarbeitet im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung zum Zwecke der Mitgliederverwaltung von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Vorname, Name, Adresse, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Kontodaten für den Bankeinzug sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen dieser Daten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
     
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat einen fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag, bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
     
§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
     
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzen und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  3. Der Vorstand versieht seine Geschäfte ehrenamtlich.
     
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des Vereinszwecks und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d. die Belange und Bedürfnisse der Universität zu berücksichtigen,
    e. die Aufnahme neuer Mitglieder; Ausschluss von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben sachkundige Personen beauftragen.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
§ 10 Bestellung des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Amtszeit ist ausgeschlossen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins für die restliche Amtszeit in den Vorstand zu wählen.
     
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens zwei Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
     
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a. 
    Änderungen der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden;
    b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
    c. 
    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    e. 
    die Auflösung des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert schriftlich zu erteilen – ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Juristische Personen können als Mitglied einen Vertreter benennen, welcher die mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere das Stimmrecht wahrnimmt.
     
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per einfacher E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend; die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.
  2. Die Versammlung kann auch virtuell, ohne physische Präsenz der Mitglieder, abgehalten werden, sofern die Bild- und Tonübertragung der gesammten Versammlung erfolgt. Die Teilnahme einer angemessener Fragemöglichkeit und die Stimmrechtausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung muss möglich sein.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, die Zusammensetzung des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
     
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
     
§ 15 Satzungs- und Zweckänderung
  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen alsbald zu informieren.
     
§ 16 Besonderer Vertreter (Geschäftsführer)
  1. Der Vorstand hat das Recht einen Geschäftsführer zu bestellen. Er kann als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden. Ihm kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
  2. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe den Vorstand in allen Bereichen zu unterstützen. Er hat alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen und führt das Büro des Vereins.
  3. Der Geschäftsführer hat insoweit umfassende Vertretungsmacht nach außen und handelt im Auftrag. Er ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
     
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., die es es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diese Satzung wurde am 16.12.2025 unterzeichnet.
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